ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(verantwortlicher Produzent: Markus Stahlecker)

1. ALLGEMEINES
1.1
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Faustinusfilm. Bedingungen des Auftraggebers werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
1.2
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
2. AUFTRAG UND BESTÄTIGUNG
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt nur durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
2.2
Die Herstellung des Filmwerkes erfolgt auf Grundlage des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Treatments/Konzeptes.
3. KOSTEN
3.1
Der vertraglich vereinbarte Preis umfasst alle Herstellungskosten samt Masterkopie. Zudem sind im Preis die Nutzungsrechte, wie sie im Abschnitt 10 genannt werden, enthalten.
3.2
Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von Faustinusfilm vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.
3.3    
Äußert der Auftraggeber Änderungswünsche, die Mehrkosten nach sich ziehen, so müssen diese Kosten von Faustinusfilm benannt werden. Im Falle, dass Faustinusfilm dies versäumt, dürfen dem Auftraggeber nur 75% der zusätzlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt werden.
3.4
Die Auswahl der Schauspieler, Sprecher und anderer Mitwirkender geschieht in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber den Einsatz bestimmter Mitwirkenden, so trägt er die eventuell anfallenden Mehrkosten.
3.5
Kommt eine Änderung des Films durch Vorschlag von Faustinusfilm zustande, so muss der Auftraggeber diese Änderungen und die dadurch eventuell anfallenden Mehrkosten ausdrücklich genehmigen.
3.6
Zusätzliche Drehzeit, die nicht durch Verschulden von Faustinusfilm anfällt (z.B. durch wetter- und naturbedingte Verzögerungen) wird in Rechnung gestellt. Diese Mehrkosten müssen von Faustinusfilm gesondert ausgewiesen werden.
3.7
Wird ein Drehtermin später als vierzehn Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat Faustinusfilm Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.
3.8
Wird für ein Konzept/Drehbuch ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, so fällt der dafür vereinbarte Preis auch dann an, wenn sich der Auftraggeber entschließt, diese Vorlage nicht verfilmen zu lassen.
4. FILMPRODUKTION
4.1
Der Film wird auf Grundlage eines vom Auftraggeber genehmigten Konzepts/Drehbuchs erstellt. Nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags bzw. nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Films.
4.2
Die ausschließliche Verantwortung für die technische und inhaltliche Gestaltung des Films liegt bei Faustinusfilm. Für die sachliche Richtigkeit des Filminhalts sowie die rechtliche Zulässigkeit zeichnet der Auftraggeber verantwortlich.
4.3
Änderungswünsche, die der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrags, aber vor Produktionsbeginn geltend macht, müssen von Faustinusfilm berücksichtigt werden. Über eventuelle aus diesen Änderungen resultierende Preisänderungen muss der Auftraggeber informiert werden. Bei Änderungswünschen, die die bis dahin getroffene Absprachen so stark verändern, dass Faustinusfilm die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann, berechtigen den Auftragnehmer zur Ablehnung. In diesem Fall steht Faustinusfilm ein gesondertes Kündigungsrecht zu und die bis dahin entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
4.4
Wünscht der Auftraggeber nach Produktionsbeginn Änderungen, können diese nur unter Zustimmung von Faustinusfilm und bei einer Einigung über die daraus entstehenden Kosten vorgenommen werden.
4.5
Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht (z.B. Verwendung eigener Texte, Bilder usw.), verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Produktionstermins übergeben werden. Muss überlassenes Material durch Faustinusfilm angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstehenden Kosten.
4.6
Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für von ihm überlassenes Produktionsmaterial verfügt und diese an Faustinusfilm überträgt.
4.7
Faustinusfilm haftet bei Verlust oder Beschädigung überlassenen Materials, jedoch nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Rohmaterials. Für den Verlust von Daten und Programmen auf diesem Material übernimmt Faustinusfilm keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt Datensicherungen durchzuführen.
4.8
Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an verwendetem GEMA-pflichtigem Material besitzt.
4.9
Kommt es durch Aufnahmen, die der Auftraggeber in Fremdbetrieben veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernimmt Faustinusfilm hierfür keine Haftung.
5. ABNAHME
5.1
Faustinusfilm stellt den Film dem Auftraggeber unmittelbar nach der Fertigstellung entweder als DVD oder in digitaler Form über ein anderes Medium (z.B. als Download) zur Verfügung. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht gilt der Film als abgenommen.
5.2
Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern der Film der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch wenn der Film von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Geschmacksretouren sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.3
Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
5.4
Sollten Änderungen notwendig sein, erfolgt eine 2. Abnahme, hier dürfen neben den ausgeführten Änderungen nur noch grobe Fehler beanstandet werden. Änderungen darüber hinaus sind kostenpflichtig und werden gesondert in Rechnung gestellt.
6. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
6.1
Faustinusfilm haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
6.2
Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Masterkopie angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.
6.3
Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn Faustinusfilm hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.
6.4
Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat Faustinusfilm nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrerseits zu vertreten, sofern keine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitige Fertigstellung des Werks, die weder von Faustinusfilm noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen (zzgl. Gemeinkosten) werden abgerechnet.
6.5
Sachmängel, die von Faustinusfilm anerkannt werden, sind von ihr zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt werden, kann Faustinusfilm nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Faustinusfilm ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
6.6
Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
7. RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
7.1
Wurde der Werkauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens Faustinusfilm vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt 100% des vereinbarten Nettohonorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
7.2
Werden die Dreharbeiten seitens des Kunden weniger als 24 Stunden vorher abgesagt sind die Produktionskosten für den Dreh (Kamerateam, Technik etc.) mit einem Tagessatz von 800 Euro voll zu erstatten und ein Ersatztermin anzubieten.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1
Gelieferte Werke bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum von Faustinusfilm.
8.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Faustinusfilm Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
9.1
Sofern nicht anders vereinbart gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/3 bei Auftragsbestätigung
2/3 nach der Ausstrahlung
9.2
Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
9.3
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Geht der Rechnungsbetrag innerhalb dieser Zeit nicht auf dem Konto von Faustinusfilm ein, so ist der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug. Zur Feststellung des Verzugs bedarf es keiner Mahnung oder zusätzlichen Fristsetzung durch Faustinusfilm.
10. URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE UND FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN
10.1
Faustinusfilm versichert, über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für alle schriftlich fixierten Absprachen/Konzepte/Drehbücher zu verfügen, insbesondere über die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Sende-, Verbreitungs-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Films von ihr verwaltet werden.
10.2
Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei Faustinusfilm.
10.3
Der Auftraggeber erhält die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß des vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfangs. Der Auftraggeber ist berechtigt, beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke herzustellen. Zudem ist der Auftraggeber befugt sein Nutzungsrecht im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder ausüben zu lassen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.
10.4
Faustinusfilm erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Filminhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Kunden, auf Messen und Firmenveranstaltungen oder für das eigene Werbeangebot) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftragnehmer der Film zur eigenen Nutzung vorliegt.
10.5
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von Faustinusfilm genehmigten Änderungen durch Faustinusfilm selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
10.6
Alle übertragenen Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
10.7
Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber für 2 Jahre nach Abschluss der Arbeiten erteilt.
10.8
Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Rohmaterial bei Faustinusfilm.
10.9
Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk bei Faustinusfilm oder bei einer von ihr beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.
11. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
11.1
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass bei den Dreharbeiten keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Wir empfehlen, schriftliche Einverständniserklärungen von Mitarbeitern einzuholen.
11.2    
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Faustinusfilm in München.
11.3
Es findet ausschließlich das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
11.4
Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzten, die dem angestrebten Zweck nahe kommt.

Stand: 01.01.2021
Back to Top